Notwehrrecht
Notwehrrecht allgemein
Nachdem sich eine Auseinandersetzung, also aus Sicht des Verteidigers die Abwehr eines Angriffs, eigentlich schon schwierig genug gestaltet - in technischer und psychischer Hinsicht - sollte der Angegriffene zumindest die Grundlagen des Notwehrrechts kennen und seine eigenen Handlungen danach ausrichten.
Dies gestaltet sich leider nicht immer einfach, zumal die Gerichte unter Umständen eine Handlung in einem späteren Verfahren anders beurteilen, als der Verteidiger es im Verlauf der Auseinandersetzung aus seiner subjektiven Sicht tat.
So werden von den Gerichten zum Beispiel bei einem Polizeibeamten oder auch bei Kampfkünstlern andere Maßstäbe zur rechtlichen Beurteilung einer Notwehrsituation herangezogen, als bei einem unbedarften Durchschnittbürger.
Auch bei Notwehrhandlungen unter Zuhilfenahme von Waffen prüfen die Gerichte die Umstände der Verteidigungshandlung äußerst genau auf Rechtmässigkeit der eingesetzten Mittel.
Hier grundsätzliche Verhaltensratschläge abzugeben ist nahezu unmöglich und steht uns sicherlich nicht zu - wir sind keine Juristen, sondern haben anständige Berufe erlernt:-))
Hinzu kommt, dass ein und dieselbe Handlung von verschiedenen Richtern und Gerichten häufig auch mit verschiedenen Urteilen "gewürdigt" wird - eine Rechtssicherheit ist nie gegeben.
Jeder sollte sich daher situationsbedingt sehr genau überlegen, wie er in derartigen Notlagen reagiert - auf der Anklagebank ist es dazu bereits zu spät.
Da Messer als Waffe das Hauptthema auf unserer Seite sind, möchten wir hier noch einmal darauf hinweisen, dass der Einsatz dieser gefährlichen Waffe auch in Notwehrsituationen sehr gut abgewogen werden muss.
Bei einem Messer verhält es sich ähnlich wie bei einer Schusswaffe - ein abgefeuertes Projektil kann niemand mehr zurückholen - und ein Stich, der eine Arterie trifft kann ebenso wenig rückgängig gemacht werden..
Eine Waffe ist kein Allheilmittel und nur eine Flucht, soweit diese möglich ist, garantiert Rechtssicherheit.
Fragen zum Notwehrrecht kann sich jeder selbst beantworten, indem er bei Google oder jeder anderen Suchmaschine den entsprechenden Begriff eingibt. Das Notwehrrecht unterliegt wie alle anderen Gesetze ständigen Novellierungen und ändert sich regelmäßig.
Um uns die Arbeit der jeweiligen Aktualisierungen zu ersparen, deswegen hier nur dieser Hinweis und einige Fallbeispiele, denen die Rechtsprechung im Jahr 2006/2007 zugrunde liegt.
Eine überaus interessante Seite zum Thema Kampfkunst, Notwehr, Waffenrecht und zu weiteren Themen bietet Ralf Pfeifers arsmartialis.
Fallbeispiele
Brenzlige Verteidigungsfälle
1. Späte Rache
Der Schock und die Wut sitzen immer noch tief. Ferdinand B. geht durch die Stadt. Am Tag zuvor war er von zwei Unbekannten auf offener Straße überfallen worden. Die beiden hatten ihm seine Brieftasche mit 200 Euro, Kreditkarten und Ausweis abgenommen. Der eine hielt ihn fest und schlug ihm mit der Faust in die Nierengegend. Der andere klaute die Brieftasche aus dem Mantel. Da konnte selbst Kampfsportler Ferdinand B. nichts ausrichten.
Nun aber traut er seinen Augen nicht. Denn in diesem Moment erblickt er einen der Räuber. Auch der Räuber sieht Ferdinand. Er versucht wegzurennen. Doch Ferdinand B. ist gut trainiert und holt ihn ein. Als er ihn zu fassen kriegt, wirft er ihn zu Boden. Er schreit ihn an und verlangt die Rückgabe seiner Brieftasche. Als der Räuber erneut versucht zu flüchten, versetzt ihm Ferdinand B. mehrere gezielte Fußtritte in die Nieren, bis der sich nicht mehr bewegt. Dann ruft er die Polizei und berichtet stolz, dass er einen Räuber unschädlich gemacht hat...
Hat Sie jemand angegriffen und verletzt, den Sie nach ein paar Stunden oder am darauffolgenden Tag zufällig wiedertreffen, dann dürfen Sie ihn nicht angreifen, um es ihm "heimzuzahlen". Denn die "Gegenwärtigkeit" seiner Tat ist nicht mehr gegeben. Allerdings dürfen Sie den Täter vorläufig festnehmen.
2. Wenn das Opfer zum Täter wird
Franz K. ist so richtig schlecht drauf. Sein Chef hat ihn heute vor allen Kollegen bloßgestellt und der Feierabend endet mit einem heftigen Ehekrach. Franz K. läuft ziellos durch die Straßen. Plötzlich stellt sich ihm ein Jugendlicher in den Weg. Mit gezogenem Messer schreit er ihn an: "Geld her!"
Franz K. hat solche Situationen im Verein oft geübt und reagiert reflexartig. Er schlägt dem Angreifer das Messer aus der Hand und kickt es mit dem Fuß außer Reichweite. Dann fährt er den Räuber an: "Jetzt zeig mal, was du kannst - ohne dein Messer!" Der junge Mann will abhauen. Da bringt ihn Frank mit einer Fuß-Sichel zu Fall und lässt seinen aufgestauten Aggressionen freien Lauf: Er traktiert den am Boden Liegenden mit Fußtritten, bis dieser sich nicht mehr bewegt. Passanten haben die Szene beobachtet und rufen die Polizei. Franz K. bleibt am Tatort und beruft sich den Beamten gegenüber auf sein Notwehrrecht.
Franz K. hat deutlich die Notwehrgrenze überschritten. In seinem Fall wird ihm der Richter nicht glauben, dass er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Denn er beherrscht die Techniken der Selbstverteidigung. Das Recht zur Notwehr gilt für beide. Sie dürfen den Angreifer selbst nicht mit Schlägen traktieren, nachdem er von Ihnen abgelassen hat. Sie dürfen ihn zur Abwehr nicht unverhältnismäßig schwer verletzen.
3. "Er hat schließlich angefangen"
Heribert S. und sein Freund sind verärgert. Ihre Mannschaft hat heute wieder sauschlecht gespielt. Es war ein hektisches Spiel mit vielen Fouls und etlichen Fehlentscheidungen des Schiedsrichters. Eine ganze "Traube" Fußballfans zieht nun Richtung Kneipe. Auf dem Weg dorthin werden die beiden von Fans der gegnerischen Mannschaft überholt. Die machen abfällige Bemerkungen über ihre Mannschaft. Einer packt Heribert S. an der Schulter und lallt ihm mit Alkoholfahne Schimpfworte ins Gesicht. Heribert S. weicht ihm aus. Jetzt fällt der Gegner-Fan hin. Er rappelt sich wieder hoch und provoziert Heribert S. nochmal.
Jetzt reicht es Heribert. Er versetzt dem Betrunkenen einen Schlag ins Gesicht. Als dieser unkontrolliert um sich schlägt, packt Heribert S. ihn am Arm und stößt ihn mit dem Fuß zu Boden, so dass der Arm bricht.
Der Polizei gegenüber erklärt Heribert S.: "Ich muss mich doch nicht übel beschimpfen und angreifen lassen. Schließlich hat er angefangen."
Die Verteidigung gegenüber Betrunkenen, hilfsbedürftigen oder geistig verwirrten Menschen ist nicht zu empfehlen. Hier gilt: Weichen Sie deren Angriffen aus!
4. Kluge Helfer in der Not
Yetkin S. und Hubert R. sind auf dem Weg zur U-Bahn. Sie wollen sich ins Nachtleben stürzen. Als sie an einem Parkhaus vorbeikommen, hören sie Hilfeschreie einer Frau. Sofort rennen beide los. Schon von Weitem erkennen Sie die Situation. Ein Mann drückt die schreiende Frau gegen ein Auto und versucht, sie zu vergewaltigen.
Yetkin S. schickt seinen Freund zur nächsten Telefonzelle, die Polizei holen. Er traut sich zu, des Täters alleine Herr zu werden. Er hat schließlich jahrelange Kampfsporterfahrung. Mit einem geübten Griff befreit er die Frau und drückt den Täter zu Boden. Er fixiert ihn geradezu, dreht ihm den Arm auf den Rücken. Als der Mann am Boden schreit: "Loslassen!" , meint Yetkin S. nur gelassen: "Einen Moment, gleich kommt die Polizei."
Besonders heikel kann es mitunter werden, wenn Sie jemandem helfen wollen. Sie müssen sicher sein, dass der andere auch verteidigt werden will. Falls jemand um Hilfe schreit, können Sie immer davon ausgehen, dass er diese auch benötigt. Sollte es nicht ernst gemeint sein, liegt das Verschulden beim Hilferufenden und nicht bei Ihnen.
Die vorläufige Festnahme ist nur zulässig, wenn der Täter offensichtlich fliehen will. Und, wenn anschließend sofort die Polizei verständigt wird. Durch Sie selbst oder einen Helfer. Teilen Sie dem Täter die Festnahme mit. Zum Beispiel mit den Worten: "Ich halte Sie jetzt fest, bis die Polizei kommt". Eine vorgeschriebene Formulierung gibt es nicht.







